Eingliederungsvereinbarung Abwehrschreiben – Hartz4-und-BSG-Infos.de

Die derzeitige Sozialgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland unterhöhlt den Sinn der Verfassung, die sich die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 gegeben und die das wiedervereinte Deutschland im Jahr 1990 als die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes bestätigt hat. Durch die Forderungen und Sanktionen des sog. Hartz IV Konzeptes (s. insb. SGB II) wird dem sozial bedürftigen Bürger die Freiheit entzogen. Er/Sie wird dazu gezwungen, auf seine/ihre durch das Grundgesetz garantierten Rechte zu verzichten, sich in unsinnige Beschäftigungsmaßnahmen oder in Arbeiten zu unwürdigen Bedingungen im Niedrigstlohnsektor pressen zu lassen, um seinen/ihren Grundbedarf an Nahrung und Wohnung zu sichern. Ihm/Ihr wird sogar die Freizügigkeit im Bundesgebiet verweigert.

Vorab noch ein Link zu einer genialen Feststellungsklage gegen eine EgV per Verwaltungsakt:

Partei der Bedürftigen – Klick hier!
Eine sehr informative Website, welche nicht von Systemtrollen kontrolliert und geschreddert wird:

https://www.hartz4-und-bsg-infos.de/ev-abwehrschreiben/

Hier ein geniales Schreiben der Bürgerinitiative-Grundeinkommen zur Abwehr von Eingliederungsvereinbarungen:

 

Klicke, um auf EGV-Abwehrschreiben-T.F..pdf zuzugreifen

 

Ihre Eingliederungsvereinbarung vom 07.05.2013

AZ: **********

 

Sehr geehrte Frau ***, vielen Dank (auch an Frau ***) für das nette Gespräch, am 07.05.2013. Da wir uns nun, anders als vor unserem Gespräch – nämlich gar nicht – besser kennen, war ich fast schon geneigt, Ihre Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Was sollte schon passieren? Solange ich mich an die grundgesetzwidrigen Verpflichtungen halte, hätte ich nichts zu befürchten. Jedoch … „solange“ und „hätte“ schränken die Schadhaftigkeit von Sanktionen, die mich im Falle des Falles träfen, nicht ein und bekanntlich wusste man schon vor Jahrhunderten, dass man einen verdammt langen Löffel braucht, sollte man mit dem Teufel zu speisen gedenken.

 

Es sind noch einige Fragen offen. Die wohl wichtigste davon lautet: Habe ich mein Recht auf ein menschenwürdiges Leben verwirkt, wenn ich mich nicht vollumfänglich an meine Pflichten halte? Sie konnten und wollten mir diese Frage nicht beantworten. Es sei nicht Ihre Aufgabe Politik zu machen. Dennoch müssen Sie die Gesetze anwenden, die das Resultat eben dieser gegenwärtigen Politik sind. Wenn ein Gesetz die gesellschaftliche oder gar physische Todesstrafe für Erwerbslose vorsieht, die sich nicht hundertprozentig an die Regeln halten, dann sollten Sie hinterfragen, ob dieses Gesetz nicht selbst bereits gegen das Gesetz verstößt. Die Richtigkeit dieser Gesetze zu hinterfragen ist hierbei Ihre Aufgabe. Das ist Bestandteil Ihrer Dienstpflicht (siehe Remonstrationspflicht)! Denn die blinde Anwendung von Gesetzen, die offenkundig Unrecht sind, führt Sie direkt in die Schreibtischtäterschaft. Sollten Sie sich eines Tages dafür verantworten müssen, für ein Unrechtssystem tätig gewesen zu sein, dann dürften Sie mit der Aussage, doch nur Befehle und Anweisungen befolgt, oder von alledem nichts gewusst zu haben, unter Garantie nicht durchkommen. Sie sind dem Gesetz verpflichtet, aber wenn das Gesetz von Ihnen verlangt, gegen ein anderes Gesetz zu verstoßen, glauben Sie ernsthaft, dass Sie das tun müssen? Schützt Unwissenheit vor Strafe? Sie kennen die Antwort…!

 

Es gibt eine Rechtshierarchie, an deren Spitze das Grundgesetz steht, gefolgt vom Völkerrecht, welches auf deutschem Boden unmittelbare Wirkung entfaltet. Erst danach kommt das SGB II. Sollte also das SGB II etwas vorsehen, was laut Art. 102 GG eigentlich abgeschafft ist, oder etwas einschränken, das laut Art. 1 GG für unantastbar befunden wurde, oder von Erwerbslosen Dinge verlangen, die nach Völkerrecht längst – und zu Recht – auf der Müllhalde der Geschichte entsorgt wurden, sollten Sie sich die Frage stellen, ob das SGB II damit nicht ein kleines oder gar großes Legitimationsproblem haben könnte. Tatsächlich besteht die Legitimation des SGB II lediglich aus einem Herrschaftsanspruch einer politischen Kaste, die das ganze Land samt seiner Ureinwohner an die Profitinteressen des Kapitals verpfändet hat. Ein solches Gesetz ist Unrecht und eben nicht legitim. Es zerstört langfristig die Lebensgrundlage von 99 Prozent der Menschen und forderte bereits (relativ) kurzfristig durch (vorgesehenen) Entzug der Lebensgrundlage Erwerbsloser, zahlreiche Opfer. Ich möchte betonen, dass es vor ein paar Jahrzehnten noch völlig legal war, Juden zu vergasen. Die Täter hatten nichts zu befürchten, solange der Führer seine schützende Hand über sie hielt. Was jedoch mit den Tätern passierte, als diese schützende Hand plötzlich nicht mehr da war, lernten wir alle in der Schule. Dabei haben auch sie nur Gesetze befolgt. Glauben Sie, dass in Zeiten der globalen Wirtschaftskrise, die schon rein mathematisch zu einem vollständigen und unabwendbaren Systemkollaps führen muss (und zwar schon recht bald), die Jobcenter-Mitarbeiter ewig unter dem Schutz des neoliberalen Systems stehen werden? Glauben Sie lieber an den Weihnachtsmann und machen Sie sich nicht der Mittäterschaft schuldig!

 

Zumindest einen Hungertoten (2007; Speyer) hat das Hartz-IV-System nachweislich zuverantworten. Die Dunkelziffer solcher Fälle dürfte wohl weitaus höher liegen, denn die Todesursache „Erfolgsmodell Agenda 2010“ wird leider nirgends amtlich erfasst. Aus gutem Grund! Über die Zahl der Opfer kann man daher nur spekulieren. In diese Spekulationen mit einbeziehen sollten Sie auf alle Fälle die Tatsache, dass auch Sie einen Alarmknopf (zumindest einen virtuellen) haben, dass zahlreiche Jobcenter Deutschlands ohne Security-Mannschaft faktisch nicht betrieben werden können und das es trotz Security immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Erwerbslosen und ihren Sachbearbeitern kommt, wie z.B. letztes Jahr in Neuss. Man kann Menschen nicht beliebig in die Enge treiben, ihnen das Lebensnotwendigste vorenthalten oder sie demütigen, ohne dass es dabei zwangsläufig zu Toten kommt. Sei es durch Hunger, Depressionen oder – als letztes Aufbäumen vor dem drohenden gesellschaftlichen Tod: Rache. Das, Frau ***, das ist das direkte Resultat unserer gegenwärtigen Arbeitspolitik. Das ist die Realität, der wir uns stellen müssen, wenn wir von fördern und fordern reden. Sie müssen sich eingestehen, dass angesichts dieser Umstände etwas in diesem Land nicht stimmen kann. Das alltägliche Unrecht nicht zu sehen, halte ich für unmöglich.

 

Wir haben kaum freie Stellen, dafür aber ein Millionenheer Erwerbsloser und ein System welches diese Millionen immer und immer wieder auf die Reise nach Jerusalem schickt, wo doch längst jeder weiß, dass nicht genügend Stühle für alle da sind. Wer keinen abbekommt, „(…) soll auch nicht essen“. Wer die Reise nach Jerusalem nicht nach den oktroyierten Spielregeln mitspielen will, der soll gefälligst seine persönliche Reise über den Jordan antreten. Fördern und fordern? Was für ein Hohn! Wenn es für Erwerbslose also nichts zu gewinnen gibt, welchen Sinn hat dann eine Eingliederungsvereinbarung? Doch eigentlich nur den, Sanktionen aussprechen zu können, sollte ein Erwerbsloser den Kadavergehorsam verweigern und sich das Recht heraus nehmen, eigenständig für sich selbst zu entscheiden, welcher Weg der Beste ist. Steigern Sanktionen seine Chancen? Führt das zu einem Ende der Arbeitslosigkeit? Werden damit die fehlenden Stellen geschaffen? Eher nicht. Die Androhung von Folter, Hunger und Obdachlosigkeit, ja sogar der physischen Vernichtung, sorgt nicht dafür, dass es mehr Stühle zu besetzen gibt und lenkt daher die Energie Erwerbsloser eher auf die Abwehr solcher Maßnahmen, als das eigentlich – zumindest offiziell – angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich ein menschenwürdiges Leben zu führen, durch die Früchte der eigenen Arbeit.

 

Mein ureigenstes Interesse besteht also darin, Ihnen die Möglichkeit zu nehmen, mich sanktionieren zu können. Das ist mit bloßer Pflichterfüllung nicht getan, denn immer kann etwas dazwischen kommen und ich wäre dabei voll und ganz Ihrer Gnade ausgeliefert. Sie entscheiden, ob die Gründe dafür wichtig genug sind, das Damoklesschwert nicht auf mich hernieder fallen zu lassen. Eine solche Option kann ich nur dankend ablehnen. Ich betone es gerne noch einmal: Wenn Sie eine Stelle für mich haben, die für mich von Interesse ist, dann scheuen Sie sich nicht, sie mir zu unterbreiten. Wenn Sie Ideen haben, wie meine Bewerbungsbemühungen Erfolg versprechender sein können, äußern Sie sie. Inwiefern Sie hierbei jedoch auf Druck, Zwang, Entrechtung und vor allem Strafen zurück greifen müssen, erschließt sich mir nicht. Wir verfolgen beide dasselbe Ziel, wozu braucht es dazu ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis?

 

Die Herbeiführung eines sanktionsfähigen Rechtsverhältnisses ist nicht erforderlich sondern eher kontraproduktiv, weil ich meine ganze Energie, bereits aus purem Selbstschutz, in dessen Abwehr stecken müsste. Insbesondere, da ich nicht damit einverstanden bin, dass Sie für mich entscheiden möchten, für wen ich wann und unter welchen Bedingungen zu arbeiten habe. Dieses Recht gestehe ich Ihnen nicht zu, denn ich weiß selbst, was gut für mich ist und was ich mit meiner Weltanschauung vereinbaren kann. Ihre Eingliederungsvereinbarung bringt für mich überhaupt keine Vorteile. Es widerspricht auch in jeder Hinsicht meinem Gerechtigkeitssinn, überhaupt die Opfer einer desaströsen Arbeitspolitik zu entrechten, zu zwingen und zu bestrafen, womit ich sowohl inhaltlich als auch formell mit den Dingen, die Sie mit mir „vereinbaren“ wollten, nicht einverstanden bin. Ich bitte Sie daher, meine Entscheidung, die Eingliederungsvereinbarung nicht zu unterzeichnen, zu respektieren.

 

Um es mit den für Sie verbindlichen Gesetzen auszudrücken:

 

1) Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X

 

2) Die Bundesagentur für Arbeit gab in ihren „fachlichen Anweisungen“ letztes Jahr folgendes bekannt:

 

„Es wurde klargestellt, dass es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X handelt.“– HEGA 08/2012 – 08 – Fachliche Hinweise zu den §§ 12 und 15 SGB II

 

3) Ein Austauschvertrag beinhaltet Leistungen und Gegenleistungen beider Vertragsparteien. Der Verweis auf die Möglichkeit zur gesonderten Antragstellung für Leistungen (Bewerbungskosten), über den Sie dann ebenso gesondert entscheiden, oder die Erklärung, mir Stellenangebote zu unterbreiten, stellt keine adäquate Leistungserbringung dar. Insbesondere Letzteres ist schlicht und ergreifend Ihre Aufgabe, Ihre Daseinsberechtigung als Behörde und bedarf keiner vertraglichen Regelung. Ihre Leistungen sind damit ein reines Placebo.

 

4) Die in der Rechtsfolgenbelehrung vorgesehenen Sanktionen stellen Vertragsstrafen dar, die einseitig gegen mich ausgerichtet sind. Für Sie sind hingegen keine Vertragsstrafen

vorgesehen.

 

5) Demnach trage ich, einzig und allein, die volle Last des Vertrages, was dem Zweck der Eingliederungsvereinbarung gem. § 55 SGB X widerspricht.

 

6) Stehen Leistung und Gegenleistung in einem nicht ausgeglichenen Verhältnis, ist ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Insbesondere wenn er erzwungen wird.

 

7) Nach § 154 BGB ist ein Rechtsgeschäft ebenso nichtig, solange ein offener Einigungsmangel besteht. Diesen habe ich Ihnen bereits grob umschrieben. Es besteht folglich ein offener Dissens, womit eine solche Eingliederungsvereinbarung niemals rechtskräftig zustande kommen könnte.

 

8) § 58 Abs. 1 SGB X schreibt vor, dass ein Vertrag nichtig ist, sobald sich dies aus einer Vorschrift des BGB ergibt. Die von Ihnen vorgelegte Eingliederungsvereinbarung wäre demgemäß bereits von Anfang an nichtig. (Siehe insbesondere die Punkte 6 und 7)

 

9) Um Rechtskraft entfalten zu können, muss ein Vertrag von beiden Vertragsparteien durch Abgabe einer Willenserklärung – freiwillig – geschlossen werden. Diese Freiwilligkeit wird durch Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB II untergraben. Demnach offenbart die Eingliederungsvereinbarung einen Rechtsmangel in Sachen Vertragsfreiheit. Das Wesen der Vertragsfreiheit umschrieb das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 06.02.2001 (1 BvR 12/92) wie folgt:

 

a) (…) Bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht jedoch auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt. Fremdbestimmung beschreibt – wohlgemerkt in nur einem Wort – den Charakter einer „handelsüblichen“ Eingliederungsvereinbarung vollständig und in äußerst zutreffender Weise.

 

10) Das Grundrecht auf Vertragsautonomie ergibt sich aus dem Recht auf Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Demnach darf die Vertragsfreiheit nur unter Beachtung des Zitiergebots gem. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, aber nicht, wie in § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB II vorgeschrieben, unter Beachtung des Abs. 2 (Art. 19 GG) vollständig aufgehoben und daher in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist daher null und nichtig. Ich habe jedes Recht der Welt, die Zustimmung unter meine nahezu vollständige Entrechtung zu verweigern und Ihre, von vornherein ohnehin ungültige, Eingliederungsvereinbarung nicht zu unterzeichnen. Gleichwohl verbiete ich Ihnen hiermit ausdrücklich jeden Eingriff in meine Grund-und Menschenrechte. Denken Sie bitte gar nicht erst daran, mein Grundrecht auf Vertragsfreiheit durch einen ersetzenden Verwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu unterlaufen. Dies wäre eine Entmündigung, was Ihren Ermessensspielraum deutlich übersteigt. Dies ergibt sich auch aus dem eigentlichen (zumindest offiziellen) Ziel, definiert in § 1 Abs. 1 SGB II, wonach eine Lebensführung die der Würde des Menschen entspricht, ermöglicht werden soll und damit Sanktionen aus §§ 31 ff SGB II, bzw. ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis generell, welches auf einseitigem Zwang basiert und die damit einher gehende menschenunwürdige Bevormundung, ad absurdum führt. Unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09), wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unverfügbar erklärt und Ihrer Behörde eine Gewährleistungspflicht auferlegt wurde, wird mit dem Versuch, dieses Grundrecht per Verwaltungsakt eben doch verfügbar zu machen, eine eindeutige Grenze überschritten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für Sie bindend, denn ganz besonders diese – es handelt sich immerhin um die höchste Instanz im Lande – sind Gesetz.

 

Um es auf gut deutsch zu sagen: Sie dürfen gerne mit mir kooperieren, mich aber nicht befehligen und bevormunden. Meine Freiheit und mein Recht auf Selbstbestimmung halte ich für ebenso wenig verhandelbar, wie meine Würde als Vertreter der Spezies, der auch Sie angehören. Ich weiß Ihre Rechte vollständig anzuerkennen und diese nicht an Bedingungen zu knüpfen, die ich mir ausdenke. Darum bin ich äußerst gespannt, ob dies auf Gegenseitigkeit beruht oder ob Ihr Menschsein das meine übersteigt. Um meinen guten Willen zu bekunden, bekräftige ich hiermit meine ausdrückliche Bereitschaft, mit Ihnen eine ausgewogene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, welche mich nicht in der Ausübung oder Gewährleistung meiner Grund- und Menschenrechte einschränkt und (deshalb) den vollständigen Verzicht auf Sanktionen vorsieht.

 

Wenn Sie an einer Neufassung interessiert sind, bin ich Ihnen gerne bei der Ausarbeitung behilflich. Eines der beiden Exemplare, welche Sie mir am 07.05.2013 aushändigten, erhalten Sie für Ihre Unterlagen zurück.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Erweckte

Bitte in den Verteiler an alle Sachbearbeiter und Arbeitsvermittler der Jobcenter!

(Quelle: Google.com)

Remonstrationspflicht

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt. Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht. Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet. Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.

§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

1.

Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

2.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen!

Ohne Beamtenstatus besitzen Sachbearbeiter sowie Arbeitsvermittler keinerlei Befugnis oder eine staatliche Legitimation, Verwaltungsakte wie z. B. eine EgV per VA mit eigener Unterschrift zu veranlassen! Erfolgt solch ein Erlass eines Verwaltungsaktes mit Unterschrift trotzdem, kann dies den Straftatbestand der Amtsanmaßung und/oder der Rechtsbeugung erfüllen, welche die strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch den geschädigten Erwerbslosen nach sich ziehen kann! Diesbezüglich sollten Sie sich direkt und zeitnah bei Ihrem zuständigen Teamleiter oder auch direkt beim Amtsleiter des Jobcenters erkundigen!



Und nun zum eigentlichen und viel wichtigeren Thema:


Zur Zeit sind ca. 80 Verfassungsbeschwerden gegen die neuen, ab 1.8.2016 in Kraft getretenen und lächerlicherweise „Rechtsvereinfachungen“ genannten Denunzierungsgesetze der Bundesregierung abgelehnt worden! Begründung des BverfG:

Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig!
Pressemitteilung Nr. 76/2016 vom 26. Oktober 2016
Beschluss vom 04. Oktober 2016
1 BvR 1704/16

Wer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erheben will, muss konkret darlegen, inwiefern das Gesetz bereits für den Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig eine Verletzung in Grundrechten bewirkt. Das gilt auch bei Nutzung einer im Internet verfügbaren „Vorlage“ für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit eine unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Rechtsvereinfachungsgesetz) gerichtete, formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde beruht im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten „Vorlage“ für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Rechtsvereinfachungsgesetz. Mit ihr wendet er sich gegen die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Grundsicherung.
Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde an einer „Vorlage“ für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen.
2. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müssen zudem alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Grundsatz der Subsidiarität). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die fachgerichtliche Überprüfung ist regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-076.html

Da der Rechtsschutz durch die Sozialgerichte meist in den Sternen steht und in der Regel bis zu 5 (Fünf!) Jahre bis zum endgültigen Urteil vergehen, gilt für alle Betroffenen:

Wer von Hartz IV abhängig ist, ist genau jetzt und in diesem Augenblick “selbst” und “unmittelbar” von diesem Gesetz betroffen. Der Maßstab “gegenwärtig” lässt sich ebenso wenig wie der Verweis auf den Rechtsweg (Subsidiarität) nachvollziehen, da damit die Möglichkeit einer Beschwerde wegen einer möglicherweisen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur den Instanzengerichten vorbehalten bleibt. So wird dem Einzelnen, abweichend von Art. 94 Abs.2, Pkt. 4a GG, eine Beschwerde gegen ein Gesetz unmöglich gemacht. Auch erscheint das mit dem Formular etwas vorgeschoben. Denn auch ohne vorherigen Rechtsweg kann das Gericht nach § 90 Abs. 2 i.V.m. § 93a Abs. 2a BVerfGG über eine Beschwerde entscheiden, “wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist”. Offensicht sieht das Gericht dies nicht so, was wohl eher der Grund für die Ablehnung ist. Was ist denn überhaupt noch von allgemeiner Bedeutung, wenn nicht ein Gesetz, welches derzeit weit über 14 Millionen Menschen in Deutschland betrifft und massiv benachteiligt und die restlichen 48 Millionen volljährigen Menschen mit den neuen, lächerlicherweise „Rechtsvereinfachungen“ genannten Denunzierungsgesetzen in Sippenhaft nimmt…?

Diese Verfassungsklagen sind einzig und allein an der fehlenden Erklärung zur persönlichen Betroffenheit gescheitert, also schreibt in der persönlichen Begründung auf, warum ihr euch persönlich von diesem Unsinn, genannt „Rechtsvereinfachungen“ verfolgt seht und nicht den normalen Klageweg abwarten wollt und könnt, der durch alle Instanzen ca. 3-5 JAHRE nach einem Verwaltungsakt dauern kann, weil ihr, wenn es schlecht läuft, bis dahin schlichtweg unter einer Brücke verhungert seid!

Leider könnte man richtig liegen mit der Vermutung, dass die Richter des BverfG mit ihren roten Mäntelchen im derzeitigen politischen Lüftchen nie im Sinne der Hilfebdürftigen entscheiden werden…trotzdem sollte man das BVerfG mit einer Flut von erneuten Verfassungsbeschwerden zu einer Entscheidung drängen, damit das „noch“ angestellte und nicht ausgesonderte Volk endlich einmal begreift, was hierzulande abläuft! Die höchste Gerichtsbarkeit Deutschlands (ganz kurz vorm lieben Gott)  kann sich nicht auf ewig einer klaren Stellungnahme zu den täglichen Rechtsbeugungen, Grundgesetzwidrigkeiten und Menschenrechtsverletzungen durch die Sanktionscenter Deutschlands (ugs. Jobcenter) entziehen!  Keiner dieser Halbgötter in Rot scheint noch „Cochones“ in der Hose zu haben, denn sonst hätte längst einer von denen im stillen Kämmerlein eine wasserdichte Verfassungsbeschwerde verfasst, die einer Prüfung standhalten würde und diese anonym an jemanden weitergeleitet, der damit etwas Gutes anzufangen weiß…! (Zwinker)




Die unten stehende Antwort an unseren allzu „systemfreundlichen“ Onkel Dagobert1, bekannt aus fast allen Elo-Foren für seine weltfremde Abneigung zu den kürzlich verfassten Verfassungsbeschwerden, beschreibt so ziemlich genau, was gemeint ist:



Zitat von unserem guten, alten Onkel Dagobert1:

— „Verfassungsrechtlich zumindest bedenklich ist auch die Neufassung des § 52 SGB II, der jetzt die Ausschnüffelung auch von Angehörigen erlaubt.
Fassung § 52 SGB II a.F. bis 01.08.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824)


Wer das in seine Verfassungsbeschwerde mit aufnehmen will, sollte aber beachten dass diese Neuregelung nur Nicht-Leistungsbezieher betrifft, folglich also auch nur diese beschwerdebefugt sind.
Die Leistungsbezieher selbst sind in diesem Punkt m.A.n. nicht beschwerdebefugt, da sich für sie nichts geändert hat…!“ —



Die Antwort darauf (genau seit dem wurde der Schreiber unsichtbar geschaltet von diesem Elo-Forum.org genannten Schrebergartenstammtischverein):



Hallo lieber Onkel Dagobert1, leider hat sich für die „Leistungsbezieher“ eine ganze Menge geändert, diese können und sollen jetzt von ihrer Familie und Nachbarn gegen Androhung von bis zu 5000€ Zwangsgeld und wahlweise Erzwingungshaft bei Nichtzahlung vor den Jobcenter-IM’s (Zur Info: IM=Interner Mitarbeiter) auf Anweisung denunziert werden! Mir deucht, wir hatten so etwas schon mehrmals in der dunklen und unrühmlichen Vergangenheit Deutschlands…DDR und 3. Reich als Stichwort!



Dein letzte Satz sagt mir eigentlich nur eines:

Nämlich das zu den gut 14 Millionen direkt Betroffenen von Hartz 4 jetzt auch noch die restlichen 48 Millionen volljährigen Deutschen ganz genau und unbedingt darüber nachdenken sollten, mit ihrem Anwalt, guten sachkundigen Freunden oder ebend der alten, schlauen und freundlichen Tante Gugl eine Verfassungsbeschwerde einzureichen:



Auch wenn ihr selbst nicht von AlG2 abhängig seid und noch denkt „Das betrifft mich ja jetzt nicht wirklich“…weit gefehlt, denn ihr werdet durch das neue Gesetz in Sippenhaft genommen! Sobald jemand in der Familie oder in der Nachbarschaft von Hartz 4 betroffen ist und in die Mühlen dieser neu installierten Denunzierungsmaschinerie gerät, seid ihr selbst mittendrin, wenn ihr nicht gegen Familienmitglieder oder Nachbarn aussagen wollt oder könnt! Ihr werdet bei Nicht- und/oder Falschaussage mit bis zu 5000€ Zwangsgeld bedroht und bei Nichtzahlung dieser Strafe auch gerne mit Erzwingungshaft bedroht! Wie eine solche wohl jetzt neu eingerichtete „Spezialabteilung“ in den Jobcentern Deutschlands von der Regierung mit solchen weitreichenden Funktionen (Denunzierung – Ermittlung – Verurteilung) ausgestattet werden kann, entzieht sich meinem Verständnis eines „sozialen Rechtsstaats“ komplett!

2 Gedanken zu “Eingliederungsvereinbarung Abwehrschreiben – Hartz4-und-BSG-Infos.de

  1. Apropos : Beamtenstatus zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

    Bericht: Immer mehr Briten wollen deutsche Staatsbürgerschaft
    http://www.mmnews.de/index.php/net-news/97884-bericht-immer-mehr-briten-wollen-deutsche-staatsb%C3%BCrgerschaft

    Epoch Times wollte auch darüber berichten (doch der Artikel wurde heute Nacht zwischen 00:00 Uhr und heute morgen 07:00 Uhr einfach gelöscht)
    http://www.epochtimes.de/politik/europa/bericht-immer-mehr-briten-wollen-deutsche-staatsbuergerschaft-a2051730.html

    Mein Kommentar :

    Die BILD muß jetzt kräftig Werbung für die „deutsche Staatsbürgerschaft“ und den „Deutschen Staat“ machen. Die MATRIX bröckelt nämlich kräftig. 67.891 Leser haben seit dem 08. Februar 2017 folgende Unterhaltung zwischen einem Staatenlosen und einem Polizei-„Beamten“ mitbekommen, der gar keiner war. Die Glaubwürdigkeit der BRD als Staat ist am A r s c h !

    Staatenloser trifft POLIZEI
    https://aufgewachter.wordpress.Com/2017/02/08/staatenloser-trifft-polizei/

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