Gerichtsvollzieher sind seit 1.8.2012 KEINE BEAMTEN mehr und handeln als PRIVATPERSONEN…Bonus: Die ARSCHKARTE gegen GV zum downloaden!
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Die Gerichtsvollzieher Belehrung – Die Arschkarte zum Download oder wenn der GV ohne Beamtenstatus seit 1.8.2012 zweimal klingelt, dann kann er gleich beruhigt mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung wieder nach Hause gehen…!
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Die Würde des Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG begründet einen Verfassungsgrundsatz welcher dem Schutz der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt und damit unabänderlich und unter allen Umständen einzuhalten ist. Es ist also zu beanstanden, dass die von einem nicht rechtsfähigen „Gläubiger“ herbei phantasierten „Schuldner“, während des gesamten Vollstreckungsverfahrens, ohne Möglichkeit auf ein rechtsstaatliches Verfahren vor einem Staatsgericht, zum reinen Verwaltungsspielball degradiert werden. Der Souverän wird vom Staat, den er ermächtigt, vor sich hergetrieben, während dieser zum Selbstzweck vollstreckt.
Zudem ist bereits präventive Drohung mit Freiheitsentzug, ohne dass in einem fairen Verfahren die Inhaftierungsvoraussetzung, nämlich eine Schuld festgestellt wurde unzulässig. „Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip“ (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ; stRspr).
Freiheitsentzug ist ungeachtet des hier stattfindenden zivilrechtlichen Verfahrens grundsätzlich als eine Strafaktion zu werten, da hierbei das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 1 GG klar erkennbar verletzt wird. An diesem Umstand kann auch nicht herum gedeutet werden, nur weil der Gesetzverordner den Rechtsanspruch auf ein faires Verfahren unter Missachtung des Zitiergebotes aus Art. 19 Abs. 1 GG und des Wesensgehalt des Grundrechts nach Art. 19 Abs. 2 GG vorsätzlich grundgesetzwidrig aus der ZPO ausgeklammert hat.
Hinzu kommt, dass auch Gerichtsvollzieher keine hoheitlichen Befugnisse mehr haben, denn sie sind keine Beamten, wie es Art. 33 Abs. 4 GG für die ständige Ausübung hoheitlicher Gewalt fordert.
1.
Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts bzw. Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO.
2.
Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen und erklärt eben nicht, dass ein GVZ ein Beamter sei.
3.
Die notwendige sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig, auch wenn er der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors untersteht.
4.
Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine “Behörde” i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO, noch “Teil einer Behörde”.
5.
Gerichtsvollzieher sind zwar in die Organisation der Amtsgerichte eingebunden, aber nicht wie andere Beamte.
6.
Gerichtsvollzieher treten rechtlich nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung.
7.
Gerichtsvollzieher sind als normale Selbständige zu betrachten. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, welches sie mit den vereinnahmten Gebühren finanzieren, im Unterschied eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.
8.
Rechte, wie sie Beamte teilweise haben, hat der Gerichtsvollzieher nicht.
(OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12; Leitsätze)
Der GV wird Dich dann in’s Schuldnerverzeichnis eintragen lassen ..sogen: „Vollstreckungsportal“ der Länder. Verml. auch SCHUFA.
Das darf er IMO auch, ohne Nennung Deines Positivsaldos, wg. Datenschutz.
– Aber dagegen könnte man dann evtl. gerichtlich vorgehen, bzw. den GV dazu auffordern, diesen Saldo bekanntzugeben, was ja eigentlich eine sofortige, automatische Löschung des Eintrags bewirken müsste.
Entgegen von inzwischen der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens widersprechenden Behauptungen seitens einzelner Gerichte, einzelner Staatsanwaltschaften und dem betroffenen Personenkreis in Gestalt der sog. Gerichtsvollzieher selbst, ist das Gerichtsvollzieherwesen sehr wohl privatisiert worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der GVO vom 01.08.2012. Zwar hat der betreffende Gerichtvollzieher durch den Wegfall des § 1 GVO seinen Beamtenstatus nicht verloren, da ihm dieser Besitzstand nur nach beamtenrechtlichen Regelungen entzogen werden kann, aber in § 2 GVO ist jetzt neu geregelt, dass der Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 selbständig handelt. Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen. Deutlicher konnte der einzelne Landesgesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens stattgefunden hat. Und schließlich sind die für das Beamtenwesen typischen Zuständigkeitsregelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht durch den Wegfall der §§ 20 und 24 GVO ebenfalls entfallen.
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Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Beleihungssystem für Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren anders als das Beleihungssystem für Notare mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes unvereinbar ist, da der Gerichtsvollzieher anders als der Notar von Amts wegen befugt sein muss, die jeweilige Zwangsvollstreckung ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchführen zu können.
Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan wie z.B. einem Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Die geschuldete Handlung soll dieser Freiberufler dann auf Kosten des verpflichteten Schuldners an Stelle des Vollstreckungsorgans vornehmen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung übertragbar ist. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberuflicher gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Der Hinweis im o. a. Entwurf des Art. 98a GG auf Art. 92 GG ist irreführend, da die Rechtsprechung gar nicht betroffen ist.
Der in der Drucksache 17/1210 vom 24.03.2010 aus der 17. Wahlperiode enthaltene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen Artikel 98a einzuführen, ist in gleicher Weise untauglich, da die Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG im Lichte der der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unterfallenen absoluten Regelungen in den Artikeln 1 und 20 Abs. 2 und 3 GG die im Entwurf vorgesehene Ausnahme nicht zulässt, also unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 27.04.1959 in BVerfGE 9, 268 – Bremer Personalvertretung – ähnlich wie folgt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bindend für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden festgelegt:
»… die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.«
Quelle: Gerichtsvollzieher seit 1.8.2012 OHNE BEAMTENSTATUS…!
⚠️ Mensch – Natürliche Person – Juristische Person ⚠️
Kann sehr hilfreich beim Umgang mit Behörden, GEZ u. Gerichten sein. Man sollte sich das verinnerlichen u. auch eine entsprechende Schreibvorlage anlegen, mit der man dann immer wieder antwortet! Als jur. Person ist man eine Sache u. hat keinerlei Rechte in der BRD. Also sollte man als Mensch auftreten.
GEZ ist z.B. ein Vertrag nach Handelsrecht, den man unwissentlich bei der Wohnsitzanmeldung mit eingeht, da die GEZ eine Firma ist. Das kann man als Mensch kündigen u. sie nehmen es hin.
Genau so kann ein BRD Richter keinen Menschen verurteilen! So entkommt man auch dem Gerichtsvollzieher.
Fast alle Staaten sind Firmen. Das gilt also nicht nur für die BRD.
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be-AMTE hat es in der brd nie gegeben ab1945 bzw 1949
der GV war dem gericht zugeordnet, das wiederum keine sprüche ohne erlaubnis der militärischen alliierten von sich geben durdften
der „staat“ haftete für den GV, was am 1.8-12 abgesxhafft wurde
DROHEN KANN JEDER, — TUN KÖNNEN SIE NICHT
SO kann TÄUSCHUNG DER VERWALTUNG AUS-sehen — hat sie immer .. luise
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Hallo ,
wenn der GV also ein freiberuflicher Herr ist so wie das OLG München urteilt dann dürfte er somit auch mich nicht verhaften gar mit Freiheitsentzug drohen ?? , ich habe mit einem gewissen Herr Zöllitz aus Oldenburg in Holstein Ärger der mich auffordert am 5.4.23 die Vermögensauskunft zu leisten ferner , droht dieser mit Einlieferung in die JVA Lübeck , was kann ich tun ?
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Hi Manu, guck mal hier z. B.:
https://t.me/chemtrails_group/79431
⚠️ Mensch – Natürliche Person – Juristische Person ⚠️
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