
🧑🏼⚖ [OLG Frankfurt] betr. [POLIZEI]®
👉🏻 Die [POLIZEI]® ist ein privates Dienstleistungsunternehmen.
Das [OLG Frankfurt] urteilte mit dem Verfahren [03_01_2020-2 Ss-OWi 963/18], dass es einen Schutz vor privaten Dienstleistungsunternehmen wie der [POLIZEI]® wegen Mangel an hoheitlichen Befugnissen gibt.
Die den [Polizeibehörden] zugewiesenen Verpflichtungen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben.
Diese können also aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht durchgeführt werden. Ebenso ist die Bestellung von Privatpersonen nach [Paragraph 99 HSOG] zu Hilfspolizisten gesetzeswidrig.
Der Dienstleister [POLIZEI]®, der ebenso mit einer DUNS-Nummer als privates Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, täuscht den Schein einer Rechtsstaatlichkeit vor, das ist durchaus strafbar.
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t.me/zeitrevolution
Remonstrationspflicht
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.
Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben.
Änderung der Gerichtsvollzieherverordnung vom 01.08.2012.
Die Zuständigkeit von Vollstreckungsbeamten wurde aufgehoben siehe GVO § 1 , § 11, § 24 vom 01.08.2012.
Vorlage von falschen Dokumenten und gefälschten Urkunden. Amtsanmaßung StGB § 132 siehe GVO § 1, § 24, Missbrauch von Titeln StGB § 132a.
Täuschung von Rechtsverkehr StGB §270 , Vorlage von falschen Dokumenten, da er kein Beamter mehr ist GVO §1, StGB § 11. Urkundenfälschung StGb § 267, Gebrauch von gefälschten Urkunden.
Mittelbare Falschbeurkundung StGB §271 mit falschen Ausweisen.
Täuschung im Rechtsverkehr StGB § 276 :
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nötigung StGb § 240: (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Betrug StGB § 263 Hochverrat gegen den Bund oder ein Land StGb § 81:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt:
1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Daraus ergibt sich:
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung
– vorsätzliche Anleitung von Straftaten StGB § 130ai.V. , § 126 Abs. 4 Satz 1.
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung StGB § 257 Abs. 1
– vorsätzliche Untergrabung der Grundordnung StGB § 81, § 82 – Wer unternimmt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird (1) mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
– vorsätzliche Rechtsbeugung StGB § 339 – Strafgesetzbuch (StGB) § 339 Rechtsbeugung Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
– Festnahme nach StGB § 127
Streichungen am 01.08.2012 : GVO §§ 1, 3, 6, 10, 20, 22, 22a, 24, 26, 28, 31, 33, 39, 42 bis 44
Das OLG München urteilte mit Beschluss vom 05.02.2013, 9 V A 17/12:
Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts bzw. Bestandteil einer Behörde bzw. Gerichts i.S.d, § 133 Abs. 2 Satz 2GBO. Vollstreckungshandlungen dürfen nicht vorgenommen werden. ( Jeder, der es dennoch unternimmt, macht sich strafbar)
Zum Bereich der Vollstreckung gehören insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( seit 01.01.2013 Vermögensauskunft). Privatpersonen und/oder selbständige Unternehmer/innen sind jedoch nicht dazu befugt, direkte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie nicht dazu befugt eine Vermögensauskunft abzunehmen.
§ 480 Eidesbelehrung. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
§ 63 BBG – Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen
April/2006 wird die Zivile Prozessordnung ( ZPO) , die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht.
11.10.2007 wird das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) gelöscht. Die hoheitlichen Rechte sind nicht gegeben. 2008 BRD ist eine Firma. Staatliche Forstämter wurden aufgelöst.Staatliche Förster haben keine hoheitlichen Aufgaben mehr, müssen ihre Hoheitszeichen von ihrer Kleidung entfernen.
Aus Arbeitsämtern wurden Arbeitsagenturen, aus Antragstellern wurden Kunden, aus Aktenzeichen wurden Geschäftszeichen, aus Einwohnermeldeämtern wurden Bürgerbüros, aus Amtsausweisen wurden Dienstausweise, aus Amtsleitern der Finanzämter wurde Dienststellenleiter. Sogenannte Finanzämter, Amtsgerichte, ARD Rundfunkservice, etc. sind Firmen.
Sogenannte Finanzbeamte, Gerichtsvollzieher, Anwälte und Richter machen sich strafbar.
Mittels Zensus 2011 und dem ESF Fond , verschenkt die BRD GmbH nicht nur Privatvermögen, welches sie über diese sogenannten Finanzbehörden oder über den Weg der ARS- Gebühren willkürlich beschlagnahmt, sondern auch Sondervermögen dieses Landes.
Mit Ihrer Arbeit/ Unterlassung gegen Korruption vorzugehen, unterstützen Sie diese kriminelle Organisation. Sie laufen Gefahr , wegen Anwendung ungültiger Gesetze und wegen Hochverrats bei Russischen Militär angeklagt und abgeurteilt zu werden. Durch das Erheben , Festsetzen und Eintreiben von Steuern machen Sie sich strafbar.
Die Staatsangehörigkeit DEUTSCH und die “ deutsche Staatsangehörigkeit“ sind die Anwendung und konkrete Fortsetzung von Nazigleichschaltungsgesetzen.
Die Anwendung von Nazi-Gesetzen ist nach Alliierten Gesetzen verboten, siehe Verordnungsblatt Nr.1 vom 10.07.1945, SHAEF Gesetz NR. 1, Art. III/4.
Die Bundesrepublik des vereinten Deutschland ist Staatenlos. Nach welchen hoheitlichen Rechten agieren sogenannte Beamte oder Sie, Frau Herzog? Weisen Sie sich durch Legitimation aus!
Das Bundesbeamtengesetz der BRD wurde am 19.04.2009 durch das Bundesstatusgesetz ersetzt. Sogenannte Beamte erhalten lediglich den Status eines Beamten, sind aber keine Beamte mit hoheitlichen Befugnissen.
Sowohl die Steuer“gesetze“, als auch die ARD/ZDF- Zwangsgebühren, sowie jegliche Anklagen im Bereich ZPO, StPO, OWIG sind unzulässig. Dennoch machen sich die sogenannten Beamten darin wissentlich strafbar. Dass alle um ihre strafbare Handlung wissen, ist daran zu sehen, dass keiner von ihnen etwas unterschreibt.
Der Zweite Senat unter Vorsitz Prof. Dr. Andreas Voßkuhle gab damit den Verfassungsklagen von SPD und Bündnis90/Die Grünen sowie von über 3.000 Bürgern statt. Die Richter erklärten in ihrem Urteil:
(Aktenzeichen : 2 BvF 3/ 11) Zentrale Bestimmungen zur Zuteilung der Abgeordnetensitze für unwirksam, weil sie gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittlebarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. ———————————————————————————————————–
Sie leisten unerlaubte Amtshilfe.
Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde, das Amtsgericht ist keine Behörde, sie unterliegen UPIK D&B D-U-N-S. Jeweils eine Firma, eingetragen im Handelsregister.
Schadensersatzforderungen nach §893 BGB
Als „Schadensersatz“ wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser somit zu ersetzen ist. In der Regel ist der Schadensersatz in finanzieller Form zu leisten.
In Verbindung mit §48 BeamStGB – Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner §75 BBG
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
Internationaler Strafgerichtshof ISTGH
Das Urteil aus dem ISTGH Den Haag vom 03.02.2012 bestätigt die Zuständigkeit des Deutschen Reichs und nicht die Zuständigkeit der „Bundesrepublik Deutschland“ mit ihrer Finanzagentur GmbH ( HRB 51411), wobei die vermeintlichen „BRD“- Ämter , Behörden, Dienststellen, „Gerichte“ und Verwaltungen u.a. bei dnb.com mit eigenen Umsatzsteuernummern gelistet ist.
Urteil des BverfGs vom 25.07.2012 (- 2 BvF 3/11 – 2 BvR 2670/11 – 2 BvE 9/11):
“ Nach Offenkundigkeit dürfen Gesetze von nichtstaatlichen BRD – Ausnahme- und Sondergerichten (vgl. §15 GVG ) die auf altem Reichsgesetze fußen ( 3. Reich) und somit gegen das gültige Besatzungsrecht gegen die Völker- und Menschenrechte verstoßen, überhaupt keine legitime Anwendung finden. Durch Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes ist seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk. Damit sind alle BRD- Forderungen eine private Forderung, haben also keine hoheitliche Rechtsgrundlage
Die nach ISTGH Zuständigkeit des Deutschen Reiches ( nicht das 3. Reich) inkludiert die Zuständigkeit der Haager Landkriegsordnung . Steuern jeglicher Art, ARD/ZDF- Gebühren sind private Forderungen, haben keine hoheitliche Rechtsgrundlage. Eine Finanzierung durch Kriegsgebaren über Kontopfändungen, Zahlungen wegen Ordnungswidrigkeiten, Strafbefehlen,Grundbesitzabgaben /-angaben (Zensus2021), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zwangsversteigerungen, Vorkaufsrecht von Land/ Kommune/ Gemeinde auf Grund/ Immobilie erfüllt den Strafbestand des Betruges, des Landes- und Hochverrats, des Menschen- und Völkerrechtsbruchs und somit auch der offenkundigen Volksverhetzung.
HLKO §46 : Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden . HLKO §47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Jede Pfändung, jede Steuer, jede Zwangsabgabe ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht.
Remonstrationspflicht
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.
Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben.
Nochmal eine Zusammenfassung mit Beweisen, dass die BRD kein Staat ist! ‼️
1. Es gibt kein gültiges Grundgesetz. Der Artikel 23 (Geltungsbereich) wurde bereits 1990 durch die Alliierten gestrichen, wodurch die BRD völkerrechtlich gelöscht wurde.
(Bundesgesetzblatt BGBl. 1990 Teil II S. 885 / 890 vom 23.9.1990)
(Laut der Haager Landkriegsordnung, Artikel 43 ist ein Grundgesetz auch nur ein Provisorium, zur rechtlichen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung eines militärisch besetzen Gebietes für eine bestimmte Zeit.
Dies kommt im Artikel 146 GG zum Ausdruck.
Ein Grundgesetz ist also KEINE Verfassung ‼️
2. Kohl und Genscher haben dann ein Firmenkonstrukt erstellt, was eine Scheinstaatlichkeit vortäuscht, aber jegliche „Ämter“ und „Behörden“, sind Scheinämter, ohne jegliche staatlichen Hoheitsrechte. Deswegen haben sie auch nur Dienstausweise, weil sie Angestellte einer Firma sind ‼️
(Prüft das bitte alles selbst unter upik.de)
3. Bereits 1994, also deutlich nach dem 2plus4-Vertrag (der uns angeblich die volle Souveränität zurückgegeben haben soll) hat die Firma Bundesverfassungsgericht auf Druck der Alliierten festgestellt, im Bundesgesetzblatt BGBl. II 1994 S. 26, ausgegeben am 13.01.1994, in Art. 1, Abs. d), dass das Berlinabkommen erneut angenommen wird.
Das heißt, dass alle Alliierten Vorbehaltsrechte weiter Gültigkeit haben ‼️
4. Wieder auf Druck der Alliierten musste die Firma Bundesverfassungsgericht öffentlich feststellen, dass der Überleitungsvertrag nicht durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag aufgehoben wurde
(am 21.01.1998 mit Urteil 2 BvR 1981/97)
5. Weiter zeigten die Alliierten der BRD, dass diese Staatssimulation nicht gewünscht ist‼️
Mit den Bundesbereinigungsgesetzen 2006, 2007 und 2010 wurden der BRD von den Alliierten sogar die komplette Gesetzgebung genommen!
Die Alliierten haben somit der BRD alles, was hoheitliche Befugnisse bis dahin noch verkörpert hat, genommen‼️
Beweise:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006
BGBI. I, S. 866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007
BGBI. I, S. 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
6. Wieder auf Druck der Alliierten musste das Bundesverfassungsgericht öffentlich feststellen, dass weder das alte, noch das neue Wahlgesetze gültig ist, sogar rückwirkend bis 1956. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung der Firma Bundesverfassungsgericht steht somit auch endgültig fest, dass unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes – Ausfertigungsdatum vom 07.05.1956 – noch nie ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber am Werk war und somit insbesondere alle erlassenen Gesetze und Verordnungen seit
1956 ohnehin nichtig sind‼️
Es gibt keine Mitglieder im Bundestag und im Bundesrat in Ermangelung eines gültigen Wahlgesetzes seit 1956 ohne Legitimation für eine Gesetzgebung.
Beweis:
Urteil BverfG, 25.07.2012 – 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11
7. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sogar schon 2006 klar festgestellt, dass die BRD kein Staat ist und dass das BRD-System gegen den Artikel 6 und den Artikel 13 der Menschenrechtskonvention verstoßen wird!
Beweis: Urteil EGMR 75529/01
[…] Die [POLIZEI]® ist ein privates Dienstleistungsunternehmen der Academi – Constellis Group…!!! – Der „Satireblog“ Sanktionscenter auf WordPress – Ein Blog zur Aufklärung der betrügerischen Aktivitäten aller korrumpierten Politdarsteller in BUNDland Germoney und dem Rest der EU-Versager in Brüssel…!!! Die [POLIZEI]® ist ein privates Dienstleistungsunternehmen der Academi – Constellis Grou… […]
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[…] Die [POLIZEI]® ist ein privates Dienstleistungsunternehmen der Academi – Constellis Group…!!! […]
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
20.01.2020Pressestelle: OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Nr. 06/2020
Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 € verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H.. Dieser war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.
Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Im Einzelnen:
Das OLG hatte zunächst das Innenministerium gebeten, die Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt mitzuteilen. Nach Rücksprache mit der Stadt Frankfurt erklärte das Ministerium, dass die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung einsetze. Die von der privaten Firma überlassenen Leiharbeitskräfte würden „unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie einer physisch-räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung“ durch „das Regierungspräsidium Darmstadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt“ (Stellungnahme der Stadt Frankfurt vom 20.05.2019). Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hätten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Diese umfassenden Rechte seien einzelvertraglich wieder beschränkt. Das Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt auch weitere Kommunen in Hessen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskräfte übertragen hätten und diese jeweils zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden seien. Diese Leiharbeitskräfte trügen in einigen Kommunen Uniformen, aber nicht in allen.
Dieses Vorgehen erklärte das OLG nun für gesetzeswidrig: Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig.
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Wie das wohl ausgeht, als DEUTSCH gegen Knarren der ganzjährig kostümierten, patentierten Vollstrecker aufmüpfig werden zu wollen?
https://www.juracademy.de/polizeirecht-sicherheitsrecht-bayern/vollstreckung-polizei.html
In DE gilt das geltende Recht. Das ist das Recht, das gilt weil es gilt, weil es immer so angewandt wird, seit es 1950 von den Besatzern angeordnet wurde (§ 15 GVG). Da spielen Gesetze eher keine Rolle.
„Anzeigen“ kann jeder in Zeitungen / Printmedien aufgeben. Zumindest werden die gedruckt gegen Bares.
https://ht-strafrecht.de/blog/defensio/strafanzeige-und-strafantrag-die-unterschiede/
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Die Polizei ist eine kriminelle Vereinigung.
Eine Anzeige gegen einen straffällig gewordenen „Hilfesuchenden“ zu erstatten, ist so gut wie unmöglich.
Schon alleine die Unverschämtheit eine Strafanzeige gegen einen „Hilfesuchenden“ zu erstatten, führt zwangsläufig dazu, dass der potentielle Anzeigenerstatter als rechtsradikal eingestuft wird.
Sollte es dem Anzeigeerstatter doch gelingen eine Anzeige zu erstatten, wird er wenige Tage später von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben bekommen, in dem erklärt wird:
„Täter konnte nicht ermittelt werden.“
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